§ 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Umgangssprachlich wird hier die Verarbeitung von Daten, ohne dass Sie der Erfassung zustimmen oder eine Einwilligung erteilen müssen, erlaubt, wenn die Daten für die Ausführung des Auftrages notwendig sind.
Die Daten dürfen natürlich nicht an Dritte weitergegeben werden und unterstehen dem Datengeheimnis - auch nach Beendigung des Auftrages.
Die Daten dürfen so lange gespeichert werden, bis der Auftrag erledigt ist.
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